Volksinitiativen in Berlin gesetzlich stärken

Pressemitteilung von Gemeingut in BürgerInnenhand (GiB):

Heute tagt der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Die Volksinitiative „Unsere Schulen“ hatte dort ein Organstreitverfahren angestrebt. Im Vorfeld der heutigen Sitzung wurden die Anträge zurückgenommen. Dazu nimmt Gemeingut in BürgerInnenhand (GiB), Trägerin der Volksinitiative, wie folgt Stellung:

Die Volksinitiative „Unsere Schulen“ hat viel erreicht. Das Thema Privatisierung im Bereich von Schulbau wurde breit diskutiert, es wird in Berlin ganz überwiegend abgelehnt. Um die Privatisierung zu stoppen erwies sich das Instrument der Volksinitiative jedoch als mit zu schwachen Rechten ausgestattet. Dazu Carl Waßmuth, Vorstand von GiB:

„Es ist uns gelungen eine parlamentarische Anhörung zur geplanten Privatisierung im Schulbau zu erzwingen. Den Privatisierungsvertrag selbst bekamen wir jedoch erst am Vorabend der Anhörung. Es zeigte sich, dass gegenüber diesem unfairen und undemokratischen Umgang mit einer Volksinitiative rein rechtlich wenig zu machen ist. Wir fordern den Gesetzgeber daher auf, die Volksinitiative als Instrument der direkten Demokratie zu stärken.“

30.000 Unterschriften entsprechen etwa der Zahl der Stimmen für zwei bis drei Abgeordnete. Abgeordnete haben aber wesentlich mehr Rechte und auch finanzielle Mittel. GiB fordert für Volksinitiativen daher ein Akteneinsichtsrecht bezogen auf ihr Anliegen, Rederecht im zuständigen Ausschuss bis zum Abschluss des Anliegens sowie eine angemessene Unkostenerstattung, die es Volksinitiativen zum Beispiel erlaubt, Rechtsgutachten einzuholen.

Diese Forderungen von GiB werden durch zwei juristische Stellungnahmen bekräftigt. RA Benno Reinhardt, der die Volksinitiative vor Gericht vertreten hat, weist gegenüber dem Berliner Verfassungsgericht daraufhin, dass er das Abgeordnetenhaus für dazu aufgerufen hält, einer Volksinitiative gesetzlich fixierte erweitere Rechte einzuräumen. RA Michael Plöse problematisiert in seinem Gutachten  zu den Erfolgsaussichten des Organstreitverfahrens die vom Gerichtshof auf Volksinitiativen übertragenen strengen Zulässigkeitsmaßstäbe, wie sie sonst nur  in Streitigkeiten über die Auskunftspflicht der Regierung gegenüber dem Parlament gelten. Gleichzeitig weist Plöse darauf hin, dass das Gericht grundsätzlich die verspätete Vorlage gegenstandswesentlicher Unterlagen gerügt hat. GiB folgert daraus, dass hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, damit Volksinitiativen aus solchen Verletzungen künftig auch materielle Ansprüche ableiten können.

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Gemeingut in BürgerInnenhand (GiB) tritt ein für die Bewahrung und Demokratisierung öffentlicher Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Gemeingüter wie Wasser, Bildung, Mobilität, Energie, öffentlichem Grün und vieles andere soll zurückgeführt werden unter demokratische Kontrolle. Ein inhaltlicher Schwerpunkt unserer Arbeit gegen Privatisierung ist die Aufklärung über ÖPP.

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