Pressemitteilung von Gemeingut in BürgerInnenhand
Berlin, den 15.12.2025: Die Rückbauarbeiten für das SEZ am 28. November 2025 waren offenbar illegal und wurden vom Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gestoppt. Wie jetzt der Berliner Kurier berichtete, hat die Wohnungsbaugesellschaft WBM beim Bezirksamt beantragt, die bereits geschehenen Bagger-Arbeiten am ehemaligen Freizeit- und Erholungsparadies nachträglich zu genehmigen, „um damit offenbar weitermachen zu dürfen“. Gemeingut weist darauf hin, dass von der beauftragten Firma die gesetzlichen Vorgaben für den Umgang mit Gefahrstoffen missachtet wurden und das Trennungsgebot für Abfälle ignoriert wurde. Aus diesem Anlass wird an die gesetzlichen Vorgaben für einen geordneten Rückbau von Gebäuden erinnert.
Dazu Carl Waßmuth, Bauingenieur und Sprecher von Gemeingut:
„Wir wollen den Abriss aus vielen Gründen stoppen und fordern eine Sanierung und Wiedereröffnung des SEZ. Der Senat will hingegen schnell vor der Neuwahl Fakten schaffen und rasch den Abriss starten. Aber so geht das nicht. Die Umweltgesetze müssen eingehalten werden. Das gilt für die WBM, die Arbeiten beauftragt, für den Bezirk, der entsprechende Auflagen erteilt, und für das Land Berlin, das den Arbeits- und Gesundheitsschutz überwacht. Bevor ein Bagger ans SEZ darf, sind monatelange Vorarbeiten erforderlich.“
Gemeingut hat in nachfolgender Stellungnahme zusammengestellt, was alles an gesetzlichen Vorgaben einzuhalten ist, bevor und während Rückbauarbeiten am SEZ durchgeführt werden dürfen.
Für Rückfragen: Martin Hoffmann, Carl Waßmuth
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Stellungnahme: Gesetzlichen Vorgaben einzuhalten für Rückbauarbeiten am SEZ
Bei den illegalen Rückbauarbeiten für das SEZ am 28.11.2025 wurde deutlich sichtbar, wie von der beauftragten Firma die gesetzlichen Vorgaben für den Umgang mit Gefahrstoffen missachtet und das Trennungsgebot für Abfälle ignoriert wurde. Aus diesem Anlass wird an die gesetzlichen Vorgaben für einen geordneten Rückbau von Gebäuden erinnert.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für einen geordneten Rückbau sind die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Ziel der GefStoffV ist, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Dazu werden u. a. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische vorgegeben. Die Einhaltung der GefStoffV wird in Berlin vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LaGetZi) überwacht.
Ziel des KrWG ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. In der KrWG ist eine strenge Abfallhierarchie vorgegeben, die zunächst Vermeidung, dann Wiederverwendung, Recycling oder Verwertung fordert und nur als letztes Mittel eine Beseitigung zulässt. Die Umsetzung des KrWG hat dazu geführt, dass die Entsorgung von gemischten Abfällen bzw. Abrissmaterialien sehr teuer geworden ist. Werden beim Rückbau die Materialien nicht ausreichend getrennt, führt das zu einer sehr teuren Entsorgung. Die Abfallbehörde in Berlin ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU). Der Vollzug und die Überwachung erfolgt durch die bezirklichen Umweltämter.
Um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, dürfen Rückbauarbeiten nur durchgeführt werden, wenn bauseitig ein umfängliches Schadstoffgutachten vorliegt und die mit dem Rückbau beauftragten Unternehmen die nötige Sachkunde für den Umgang mit Schadstoffen vorweisen können. Um die Entsorgungskosten gering zu halten, sind eine durchgehende Trennung der Abfälle und eine getrennte Entsorgung von Schadstoffen notwendig.
Im Falle des SEZ liegt laut Aussagen der WBM zwar ein Schadstoffgutachten vor, allerdings ist nicht bekannt, ob es sich um ein spezielles Rückbaugutachten handelt, in dem neben der Schadstofferkundung und Kartierung auch die Entsorgung der einzelnen Abfallfraktionen und der Umgang mit den Schadstoffen ausgeführt wird. Nur mit einem solchen Rückbaugutachten können illegale Rückbauarbeiten vermieden werden.
Schadstoffuntersuchung
Was ist nun von einem fachlich fundierten Schadstoffgutachten zu erwarten?
Ein solches Gutachten basiert auf einer systematischen Untersuchung der betreffenden Gebäude, bzw. Gebäudeteile durch einen qualifizierten Sachverständigen. Die Bauteile und Baustoffe im und am Gebäude werden in Art und Menge erfasst und analysiert. Dabei werden alle Baustoffe kartiert und deren Gefährdungspotential festgestellt. Soweit keine genauen Aussagen vor Ort möglich sind, wird das Material in einem Labor untersucht. Alle Gefahrstoffe sind auf ihr Gefährdungspotential beim Rückbau und Entsorgung zu klassifizieren und in einem Schadstoffkataster zu quantifizieren. Nur auf Basis eines umfänglichen Gutachtens kann der Rückbau und die Entsorgung ausgeschrieben und beauftragt werden.
Schad-/Gefahrstoffe im SEZ
Bei dem illegalen Rückbau am 28.11.2025 war deutlich erkennbar, dass in der Fassade des Gebäude Dämmstoffe aus künstlicher Mineralfaser (KMF) vorhanden sind. Die beim Abriss freigesetzten KMF führten nicht nur für die Mitarbeiter, sondern auch für die Umgebung zu einer gesundheitlichen Gefahr, denn diese KMF aus der Bauzeit des SEZ ist als kanzerogen (potenziell krebserregend) einzustufen.
Für das SEZ müssen folgende, potenziell vorhandene Schadstoffe angenommen werden:
- Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern (KMF)
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW)
- Hexabromcyclododecan (HBCD)
- Holzschutzmittel (HSM)
- Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
- Phenole/Kresole
- Polychlorierte Biphenyle (PCB)
- Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
- Quecksilber in Leuchtmitteln
- Asbest
- Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern (KMF)
Als KMF bezeichnet man synthetische Fasern aus unterschiedlichen mineralischen Ausgangsstoffen wie Silikate, Dolomit, Basalt oder Diabas. Sie werden aus der mineralischen Schmelze über Düsen- oder Schleuderverfahren gewonnen. Wie bei Asbest können KMF-Fasern eine kritische Abmessung (Durchmesser: < 3µm, Länge: > 5 µm, Verhältnis L/D: > 3) haben, die lungengängig sind und Krebs und andere Lungenerkrankungen hervorrufen. Dieses Risiko wird verstärkt, wenn die Fasern eine hohe Biobeständigkeit haben, d. h. im Körper nur sehr langsam abgebaut werden. KMF-Fasern mit einer kritischen Fasergeometrie werden seit 1995 als krebserregende Stoffe in der TRGS 905 geregelt. Erst seit 1996 ist das Inverkehrbringen, seit 2000 der Einsatz von KMF-Fasern mit einer Einstufung als kanzerogen (K1B, K2) verboten.
Produkte aus KMF werden in Gebäuden vor allem im Bereich des Schall- und Wärmeschutzes eingesetzt. Bei einem großen Teil der Produkte handelt es sich um Stein-, Glas- oder Schlackenwolle. Man verwendet sie in Form von Platten, Matten, Filzen, als lose Schüttungen oder Schichtungen an Dächern, Decken, Wänden, Rohr- oder Lüftungsleitungen. Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ASI sind der Arbeitsschutz und die Sicherheitsmaßnahmen gemäß TRGS 521 in Verbindung mit der GefStoffV zu beachten.
Bei Rückgebauten alter KMF-Produkte bis zu einem Einbaujahr 2010 handelt es sich in Berlin um gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die, wenn sie nicht mit anderen Schadstoffen belastetet sind, unter der Abfallschlüsselnummer ASN 170603* zu entsorgen sind.
Beim Rückbau müssen Bauteile wie z. B. Trennwände aus Gipskarton oder Fassaden mit vorgehängter Verkleidung auseinander genommen werden. Die KMF muss sauber von den übrigen Materialien getrennt werden. Eine Vermischung mit anderen Materialien muss vermieden werden, da sonst die Entsorgung sehr teuer wird.
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW)
FCKW sind eine chemische Gruppe niedermolekularer organischer Verbindungen, die als Treibmittel oder Kältemittel verwendet werden. FCKW gelangen aufgrund ihrer großen Flüchtigkeit und ihrer chemischen Stabilität in die Stratosphäre und reagieren dort mit den Molekülen der Ozonschicht. Dabei wird die Ozonschicht abgebaut und die von ihr absorbierte U-Strahlung, die für Pflanzen, Tiere und Menschen schädliche ist, kann vermehrt auf die Erdoberfläche gelangen. Seit 1995 ist deren Anwendung verboten. Allerdings sind in älteren Baustoffen wie Schaumkunststoffen aus extrudiertem Polystyrol (XPS) und Polyurethan (PUR) das FCKW enthalten und wird bei einem unkontrollierten Rückbau freigesetzt. Beim Rückbau sind XPS und PUR, die vor Mitte der 90er Jahre eingebaut wurden auf jeden Fall als FCKW-haltig einzustufen und als besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu entsorgen. Zur Reduktion der Fraktion ist eine Vermischung mit anderen Materialien zu vermeiden. Besonderen Anforderungen an den Arbeitsschutz sind dabei nicht zu berücksichtigen.
- Hexabromcyclododecan (HBCD)
HBCD war lange das wichtigste Flammschutzmittel für Polystyrol-Dämmstoffe („Styropor“). Durch die Ausrüstung mit HBCD wurde erreicht, dass diese Dämmstoffe als „schwer entflammbar“ klassifiziert wurden. 2013 wurde HBCD als in der Umwelt schwer abbaubarer organischer Schadstoff (POP – persistent organic pollu-tants) klassifiziert. Seit Frühjahr 2016 gilt in der EU ein weitgehendes Handels- und Verwendungsverbot für HBCD.
Gemäß POP-Abfall-ÜberwV sind HBCD-haltige Abfälle zwischen 1.000 und 30.000 mg/kg als nicht gefährliche Abfälle eingestuft. Sie sind jedoch getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu befördern. Über die ordnungsgemäße Entsorgung muss ein Nachweis über das eANV geführt werden.
- Holzschutzmittel (HSM)
Als HSM werden Produkte bezeichnet, die einen Befall von Holz durch holzzerstörende oder -verfärbende Pilze und Insekten verhindern oder vorhandene Organismen abtöten. Die Wirkstoffe in HSM werden in der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und in der nationalen Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) geregelt. Die Wirkstoffe in älteren HSM auf Basis chlorierter Kohlenwasserstoffe wie z. B. Pentachlorphenol (PCP), Lindan oder DDT sind als gesundheits- und umweltgefährdend einzustufen. Als Grundlage für die Bewertung von HSM kann die PCP-Richtlinie herangezogen. Mit chlororganischen HSM behandelte Hölzer sind beim Rückbau in der Regel als gefährlicher Abfall einzustufen. Bei einer Vermischung von mit HSM kontaminierten Hölzern mit anderen Abfällen kann zu erheblichen Kostensteigerungen bei der Entsorgung führen.
- Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW)
MKW ist ein vor allem in der Umweltanalytik benutzter Begriff für chemische Verbindungen aus Kohlenstoff und Wasserstoff. MKW sind Bestandteile des Erdöls, welche durch Destillation als unterschiedliche Fraktionen gewonnen werden. MKW-Verunreinigungen, hauptsächlich durch Handhabungsverluste und Leckagen, finden sich vor allem in Werkstätten und bei hydraulischen Maschinen. Von MKW geht in der Regel keine akute Gesundheitsgefahr aus. MKW sind in erster Linie bei Rückbau und Entsorgung relevant. Ölbelastungen (Diesel, Heizöl, Schmieröl) sowie deren Abbauprodukte können in Gebäuden zu starken, unangenehmen Geruchsexpositionen führen. ASI-Arbeiten an den Konstruktionen mit Verunreinigungen durch MKW gemäß TRGS 524 (Arbeiten in kontaminierten Bereichen) sind nur bei hohen Belastungen erforderlich. Bei Rückbaumaßnahmen ist das Material zu beproben. Ab einem MKW-Wert größer 1.000 mg/kg handelt es sich um gefährlichen Abfall, und dieser ist unter ASN 170106* „Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten“ zu entsorgen.
- Phenole/Kresole
Sowohl Phenol als auch Kresole sind giftige und ätzende Verbindungen, die bei Hautkontakt schnell resorbiert werden können und gesundheitliche Schäden verursachen. Sie sind geruchlich bereits in sehr geringen Konzentrationen wahrnehmbar. Phenole und Kresole in Gebäuden stammen oft aus Baumaterialien wie Phenolharz-gebundenen Spanplatten, Klebstoffen (insbesondere in älteren Bodenbelägen), Holzschutzmitteln, Teerprodukten (wie in alten Estrichen) und Desinfektionsmitteln. Kontaminierte Materialien gelten als gefährlicher Abfall und müssen von den umliegenden Schichten getrennt ausgebaut und entsorgt werden.
- Polychlorierte Biphenyle (PCB)
PCB sind eine Gruppe von insgesamt 209 chemischen Verbindungen, die wegen ihrer Eigenschaften und geringer Herstellungskosten ab ca. 1930 bis 1983 in erheblichem Umfang als elektrische Isolatoren in Transformatoren und Kondensatoren, als Weichmacher in Kunststoffen und in Dichtungsmaterialien für Gebäudedehnungsfugen sowie als Hydraulikflüssigkeit eingesetzt wurden. PCB ist nicht akut toxisch, wird aber auch bei geringen Mengen als längerfristig chronisch toxisch gewertet. Aufgrund der Anreicherung im Fettgewebe können selbst kleine laufend aufgenommene Mengen schädlich sein. Der Umgang mit und die Sanierung von PCB-belasteten Gebäuden ist in der PCB-Richtlinie der ARGEBAU geregelt. PCB-haltige Stoffe und Baustoffe mit PCB-haltigen Anhaftungen sind beim Rückbau zu trennen und als gefährliche Abfälle zu entsorgen. Beim Rückbau muss verhindert werden, dass PCB mit den anderen Materialien vermischt wird, da sonst z. B. das Abbruchmaterial aus Beton als gefährlicher Abfall eingestuft werden muss und nur teuer entsorgt werden kann.
- Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
PAK sind eine Gruppe von mehreren Hundert Kohlenwasserstoffen, deren Gemeinsamkeit mindestens zwei miteinander verbundenen Benzolringe sind. Einige der PAK sind als beim Menschen krebserregend, fruchtschädigend und beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit eingestuft. PAK sind in solchen Bauprodukten enthalten, die unter Verwendung von Steinkohleteeren, -ölen und
-pechen hergestellt wurden. Erst 1991 wurden Anstriche auf Teerölbasis zur Abdichtung in Feuchträumen, Dächern oder Fundamenten, Teerölgetränkte Pappen wie Dachpappen, Isolationspappen für Starkstromkabel und Heizungsrohre, Trennlagen unter Estrich, Kleber für Parkett, Gussasphalt und Holzschutzmittel verboten.
Wenn bei einem Rückbau PAK-belastete Materialien zu erwarten sind, werden die Mitarbeiter in erster Linie durch die am Staub gebundenen PAK gefährdet. Es müssen entsprechender Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Mineralischer Bauschutt mit mehr als 75 mg/kg PAK gilt als gefährlicher Abfall (GA). Bei Gussasphalt, Pappen usw. liegt die Grenze für GA bei >100 mg/kg PAK und bei Holz liegt die Grenze bei >0,5 mg/kg PAK.
Immer dort, wo PAK-haltige Materialien nicht ausreichend von den umgebenden Materialien wie z. B. Beton oder Ziegel getrennt werden, wird das Recycling erschwert oder verhindert. Das führt zu erheblichen Kostensteigerungen bei der Entsorgung.
- Quecksilber in Leuchtmitteln
Quecksilber ist ein giftiges Schwermetall, das in geringen Mengen in Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen (Kompaktleuchtstofflampen) enthalten ist. Im Falle eines Bruchs kann Quecksilberdampf freigesetzt werden. Seit August 2023 gibt es ein EU-weites Verbot für den Verkauf neuer Leuchtstofflampen. Leuchtmittel die Quecksilber enthalten, müssen getrennt gesammelt und fachgerecht entsorgt werden.
- Asbest
Das SEZ ist nach der bisherigen Kenntnis nicht mit Asbest belastet. Ein geringfügiger Asbestverdacht konnte im SEZ nur an einer Brandschutztür im Keller bestätigt werden (Türschlossfutter mit Chrysotil-Asbest). Statt einer Sperrung empfahl der Gutachter daher „bauliche Maßnahmen zur Beseitigung der Schadstoffe“. Eine von Zwischennutzern beauftragte zusätzliche Raumluftuntersuchung in den fünf größten Räumen ergab am 29. November 2024 keinerlei Asbestbelastung. Beim Abriss des Jahnstadions wurde allerdings auf dem Gelände schwach gebundener Asbest entdeckt, der dann monatelang unsachgemäß auf einem Schutthaufen gelagert wurde. Dergleichen muss beim SEZ im Vorfeld ausgeschlossen werden.
Bei Asbest handelt es sich um eine Gruppe natürlicher silikatischer Minerale mit feinfaseriger Struktur. Auf Grund seiner Eigenschaften wie unbrennbar, chemisch beständig, elektrisch und thermisch isolierfähig, hohe Elastizität und Zugfestigkeit sowie verspinnbar wurde es vielfältig im Bauwesen eingesetzt. Den positiven Eigenschaften stehen starke gesundheitliche Risiken gegenüber, die mit dem Umgang mit Asbest einhergehen. Asbest ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 905 als krebserregend der Kategorie K1 (Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken) eingestuft worden. Bei Baumaterialien wird nach schwachgebundenem und festgebundenem Asbest unterschieden. Die Bewertung von schwachgebundenem Asbest erfolgt durch die Einstufungen in der Asbest-Richtlinie. Der Umgang mit Asbest ist umfänglich in der TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten geregelt. Die beim Rückbau anfallenden asbesthaltigen Bauteile sind gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung AVV als gefährliche Abfälle GA zur Beseitigung einzustufen und zu entsorgen. Wird beim Rückbau Asbest mit anderen Materialien gemischt, entsteht ein nur sehr teuer zu entsorgender gefährlicher Abfall.