Bundesrechnungshof fordert, Autobahnprivatisierung grundgesetzlich auszuschließen

Der Bundesrechnungshof fordert, die Autobahnprivatisierung grundgesetzlich auszuschließen.

Weitreichende Begrenzung von ÖPP würde das Modell faktisch beerdigen.

Berlin, den 24.4.2017: In einer aktuellen Stellungnahme weist der Bundesrechnungshof (BRH) darauf hin, dass das gesamte Autobahnnetzes oder Teile funktional privatisiert werden können. Er fordert, dies grundgesetzlich auszuschließen.

Zudem fordert der BRH, ÖPP gesetzlich zu begrenzen. Nicht überschritten werden sollen Auftragswerte der Verträge von 500 Millionen EUR, eine Strecke von 100 km oder eine Laufzeit von 10 Jahren. Das kommentiert Laura Valentukeviciute, Sprecherin von GiB:
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„Es ist gut, dass der Bundesrechnungshof klargestellt hat, dass weiterhin die Autobahnprivatisierung droht. Damit sind die Aussagen des Koalistionssauschusses, Privatisierung würde ausgeschlossen, als Täuschung entlarvt. Die Privatisierung soll durch Grundgesetzänderung ermöglicht werden, sie kann auch nur auf Ebene des Grundgesetzes verhindert werden. Auch das stellt der Bundesrechnungshof klar. Wir sagen: Diese Grundgesetzänderung ist brandgefährlich. Statt jetzt in Zeitnot am Grundgesetz herumzuflicken sollte der Bundestag  die Grundgesetzänderung komplett ablehnen.“

Carl Waßmuth, Infrastrukturexperte von GiB, kommentiert die Vorschläge zur Begrenzung von ÖPP:

„ÖPP ist teuer und schädlich für die Demokratie. Die Bundesregierung will aber bisherige Schranken für ÖPP aufheben und dem privaten Kapital freien Zugang zu unserer Daseinsvorsorge verschaffen. Was der Bundesrechnungshof vorschlägt, stellt sich dem entgegen: Hätte man vor 15 Jahren ein Gesetz mit diesen Schrannken gehabt, gäbe es heute kein einziges Autobahn-ÖPP-Projekt. Wir hätten Milliarden Euro an Steuergeld gespart.“

Die Aussagen aus dem BRH-Gutachten im Wortlaut:

„Angesichts der mit einer funktionalen Privatisierung von Teilnetzen einhergehenden Probleme empfiehlt der Bundesrechnungshof, eine funktionale Privatisierung von Teilnetzen grundgesetzlich auszuschließen und den Umfang der Vergabe an Dritte im Gesetz einzuschränken.“ (S. 4)

„Er [der Bundesrchnungshof] empfiehlt daher, den Artikel 90 Absatz 1 Grundgesetz-E wie folgt zu ergänzen:
„Eine Privatisierung von Teilnetzen ist ausgeschlossen; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Darüber hinaus sollte in § 5 Absatz 3 InfrGG folgender Satz eingefügt werden:
„Eine Privatisierung von Teilnetzen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz liegt vor, wenn bei der Beauftragung Dritter der Auftragswert des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses [500] Millionen EUR übersteigt und der Vertrag eine Strecke von mindestens [100] km Bundesautobahn betrifft und eine Laufzeit von [10] Jahren überschreitet.“ (S. 16)

      
Pressekontakt:
      

Laura Valentukeviciute,  0176-23320373
Carl Waßmuth, Tel. 0179-7724334

Gemeingut in BürgerInnenhand (GiB) tritt ein für die Bewahrung und Demokratisierung öffentlicher Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Gemeingüter wie Wasser, Bildung, Mobilität, Energie und vieles andere soll zurückgeführt werden unter demokratische Kontrolle. Ein inhaltlicher Schwerpunkt unserer Arbeit gegen Privatisierung ist die Aufklärung über ÖPP.

2 comments

  1. Pingback:Autobahnprivatisierung stoppen! GiB-Infobrief 11. Mai 2017 | Gemeingut

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